hingegen sieht auch das Bundesrecht vor, dass Eltern anstelle einer öffentlichen Schule eine (staatlich beaufsichtigte) Privatschule wählen können (vgl. JUDITH WYTTENBACH, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 19 N 20, 27). Ob der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hat, dass die Gemeinde B. für seine Privatschulkosten aufkommt oder sich daran beteiligt, ist im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren zu entscheiden. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers liegt im Verweis auf das Klageverfahren keine wesentliche verfahrensmässige Schlechterstellung;