19 und Art. 62 Abs. 2 und 3 BV verleihen dem Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden, in der er nach eigener Darstellung adäquat beschult wird. Die Kantone sind aufgrund des Bundesrechts nicht verpflichtet, für ein individuell optimiertes Schulangebot besorgt zu sein (vgl. REGULA KÄGI-DIENER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art. 19 N 15). Aus Art. 19 und 62 BV ergibt sich kein Anspruch auf unentgeltliche Zugänglichkeit zu Privatschulen; 370 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020