Beim Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV) handelt es sich um einen verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich (vgl. BGE 140 I 153, Erw. 2.3.1). Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BV sorgen die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. Art. 19 und Art.