Bei fehlender Einigung über die Kostentragung steht die verwaltungsrechtliche Klage offen, womit ausnahmsweise Ansprüche gegenüber der Gemeinde durchgesetzt werden können. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Verwaltungsrechtsprechung beruft (AGVE 2017, S. 369 ff.), betrifft diese Zuweisungen in eine öffentliche Schule ausserhalb der Wohngemeinde oder deren Schulkreises. Die damit verbundene Präjudizierung für das Schulgeld kann nicht auf den Besuch einer ausserkantonalen Privatschule übertragen werden, die über keine IVSE-Anerkennung verfügt. 2.8. Beim Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art.