ausserkantonale Sonderschule nicht erfüllen, schliesst nicht aus, dass mit der Gemeinde im Hinblick auf die Kostentragung einvernehmliche Lösungen getroffen werden. Eine Kostengutsprache liegt aber nicht in der Kompetenz der Schulpflege, sondern des Gemeinderats, der diesbezüglich für die Gemeinde handelt. Bei fehlender Einigung über die Kostentragung steht die verwaltungsrechtliche Klage offen, womit ausnahmsweise Ansprüche gegenüber der Gemeinde durchgesetzt werden können.