es werden keine Jahrgangsklassen geführt und es wird auf eine Selektion bzw. auf Noten verzichtet. Bei der D. handelt es sich um keine Sonderschule. Sie wird weder von der Betreuungsgesetzgebung noch der IVSE erfasst. Die Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 lit. d und e V Schulung und Förderung bei Behinderungen waren folglich nicht erfüllt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, bestand keine gesetzliche Grundlage, um den Beschwerdeführer dieser Privatschule zuzuweisen. Eine Zuweisung in die D. durfte die Schulpflege somit nicht vornehmen.