Während die Betriebsbewilligung Mindeststandards voraussetzt und die Legitimation beinhaltet, eine Einrichtung zu führen, sichert die Anerkennung den Einrichtungen die Finanzierung auf der Grundlage des Betreuungsgesetzes zu. Die Anerkennung ist an die Erfüllung weitergehender qualitativer Voraussetzungen gebunden, an der kantonalen Gesamtplanung ausgerichtet und beruht auf einer Leistungsvereinbarung (vgl. § 6 Betreuungsgesetz; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 28. September 2005, Betreuungsgesetz, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 05.256, S. 17).