Einrichtung handelt (lit. d) und aufgrund der ausserkantonalen Platzierung die Bewilligung des BKS vorliegt (lit. e), welche ihrerseits die Unterstellung unter die IVSE voraussetzt. 2.6. Das Betreuungsgesetz unterscheidet bezüglich der Einrichtungen in seinem Anwendungsbereich zwischen der Betriebsbewilligung und der Anerkennung (vgl. §§ 4 ff. Betreuungsgesetz). Während die Betriebsbewilligung Mindeststandards voraussetzt und die Legitimation beinhaltet, eine Einrichtung zu führen, sichert die Anerkennung den Einrichtungen die Finanzierung auf der Grundlage des Betreuungsgesetzes zu.