Die Zuweisungskompetenz ist im Bereich der Sonderschulung auf Einrichtungen beschränkt, die von der Betreuungsgesetzgebung erfasst werden (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 [Betreuungsgesetz; SAR 428.500]). Gemäss § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 8. November 2006 (Betreuungsverordnung; SAR 428.511) können Leistungen ausserkantonaler Sonderschulen nur bewilligt werden, wenn die ausserkantonale Einrichtung die Kriterien von § 2 Abs. 1 Betreuungsverordnung erfüllt und vom Standortkanton der IVSE unterstellt worden ist.