https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/bildungs- kultur-und-sportdirektion/bildung/privatschulen-und-private- schulung/privatschulen, zuletzt besucht am 1. September 2020). Daher kann der Beschwerdeführer die Schulpflicht grundsätzlich an der D. erfüllen. 2.5. Gemäss § 73 Abs. 2 SchulG entscheidet die Schulpflege über die Zuweisung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder erheblichen sozialen Beeinträchtigungen in Regelklassen oder in die Sonderschulung. Die Zuweisungskompetenz ist im Bereich der Sonderschulung auf Einrichtungen beschränkt, die von der Betreuungsgesetzgebung erfasst werden (vgl. § 2 Abs. 1 lit.