§ 58 Abs. 1 SchulG der Bewilligung des Erziehungsrats; die Bewilligung von Sonderschulen richtet sich nach den Bestimmungen der Betreuungsgesetzgebung. Sie unterstehen staatlicher Aufsicht (vgl. § 58a Abs. 1 SchulG). Die vom Beschwerdeführer besuchte Privatschule verfügt über eine entsprechende Bewilligung des Kantons Basel-Landschaft im Bereich der obligatorischen Volksschule und wird ebenfalls staatlich beaufsichtigt (vgl. § 19 des baselbieter Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 [SGS 640]; https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/bildungs- kultur-und-sportdirektion/bildung/privatschulen-und-private- schulung/privatschulen, zuletzt besucht am 1. September 2020).