Der Regierungsrat hob auf Beschwerde der Schulpflege hin sämtliche Zuweisungen der Vorinstanzen auf. 2.4. Gemäss § 4 Abs. 1 SchulG unterstehen alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton der Schulpflicht. Diese kann auch an einer Privatschule erfüllt werden (vgl. § 4 Abs. 4 SchulG; VGE vom 14. April 2020 [WKL.2019.16], Erw. II/2; vom 4. Juni 2019 [WBE.2019.79], Erw. II/4.1). Privatschulen bedürfen gemäss 2020 Schulrecht 367