2.3. Mit Ziffer 2 des Schulpflegebeschlusses wurde der Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2018/19 der Tagessonderschule des Kinderheims E. zugewiesen. Der Bezirksschulrat hiess die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers gut, womit dieser die Aufhebung von Ziffer 2 sowie seine Zuweisung zur Privatschule D. auch für das Schuljahr 2018/19 beantragt hatte (das Dispositiv ist insoweit unvollständig, als mit der blossen Gutheissung der Beschwerde keine Anordnungen getroffen wurden). Der Regierungsrat hob auf Beschwerde der Schulpflege hin sämtliche Zuweisungen der Vorinstanzen auf.