Ausnahme der Fächer Deutsch und Mathematik auf Realschulniveau unterrichtet; das Schulheim F. und die G.-Sonderschule richteten sich an "normal begabte" Kinder und Jugendliche. Auch sei der Schulweg in die betreffenden Tagessonderschulen für den Beschwerdeführer unzumutbar. In der D. in H. werde der Beschwerdeführer in seinem individuellen kognitiven Potential gefördert und erhalte eine seiner überdurchschnittlichen Begabung angemessene Beschulung. 2.2. Die Schulpflege führt aus, sie habe sich aufgrund des schulpsychologischen Fachberichts vom 12. Februar 2018 veranlasst gesehen, den Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2018/19 der Tagessonderschule im Kinderheim E. zuzuweisen.