Dies betreffe jene der Schulpflege in die Tagessonderschule des Kinderheims E. bzw. an die Regelklasse B. inklusive integrativer Massnahmen wie auch jene durch den Bezirksschulrat in die D. Dabei habe es der Regierungsrat unterlassen, selbst eine Zuweisung vorzunehmen oder die Sache zum erneuten Entscheid an eine Vorinstanz zurückzuweisen. Gemäss Art. 20 BehiG hätten die Kantone dafür zu sorgen, dass behinderte Kinder eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste Grundschulung erhielten. Die vom SPD vorgeschlagenen Tagessonderschulen würden den Bedürfnissen des Beschwerdeführers nicht gerecht: