2. 2.1. Der Beschwerdeführer verlangt, der D. zugewiesen zu werden. Zur Begründung beruft er sich auf Art. 19 BV. Dieser verleihe ihm einen Anspruch auf eine seinen individuellen Fähigkeiten und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung. Ungeachtet der Sonderschulungsbedürftigkeit habe der Regierungsrat die Zuweisungen der Vorinstanzen ab dem Schuljahr 2018/19 aufgehoben. Dies betreffe jene der Schulpflege in die Tagessonderschule des Kinderheims E. bzw. an die Regelklasse B. inklusive integrativer Massnahmen wie auch jene durch den Bezirksschulrat in die D.