2020 Schulrecht 365 IX. Schulrecht 38 Zuweisungen der Schulpflege Die Zuweisungskompetenz der Schulpflege ist im Bereich der Sonderschulug auf Einrichtungen beschränkt, die von der Betreuungsgesetzgebung erfasst werden. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 5. November 2020, in Sachen A. gegen Schulpflege B., Schulrat des Bezirks C. und Regierungsrat (WBE.2019.404). Aus dem Erwägungen 2. 2.1. Der Beschwerdeführer verlangt, der D. zugewiesen zu werden. Zur Begründung beruft er sich auf Art. 19 BV. Dieser verleihe ihm einen Anspruch auf eine seinen individuellen Fähigkeiten und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grund- schulausbildung. Ungeachtet der Sonderschulungsbedürftigkeit habe der Regierungsrat die Zuweisungen der Vorinstanzen ab dem Schuljahr 2018/19 aufgehoben. Dies betreffe jene der Schulpflege in die Tagessonderschule des Kinderheims E. bzw. an die Regelklasse B. inklusive integrativer Massnahmen wie auch jene durch den Bezirksschulrat in die D. Dabei habe es der Regierungsrat unterlassen, selbst eine Zuweisung vorzunehmen oder die Sache zum erneuten Entscheid an eine Vorinstanz zurückzuweisen. Gemäss Art. 20 BehiG hätten die Kantone dafür zu sorgen, dass behinderte Kinder eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste Grundschulung erhielten. Die vom SPD vorgeschlagenen Tagessonderschulen würden den Bedürfnissen des Beschwerdeführers nicht gerecht: Im Kinderheim E. werde mit 366 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Ausnahme der Fächer Deutsch und Mathematik auf Realschulniveau unterrichtet; das Schulheim F. und die G.-Sonderschule richteten sich an "normal begabte" Kinder und Jugendliche. Auch sei der Schulweg in die betreffenden Tagessonderschulen für den Beschwerdeführer unzumutbar. In der D. in H. werde der Beschwerdeführer in seinem individuellen kognitiven Potential gefördert und erhalte eine seiner überdurchschnittlichen Begabung angemessene Beschulung. 2.2. Die Schulpflege führt aus, sie habe sich aufgrund des schulpsychologischen Fachberichts vom 12. Februar 2018 veranlasst gesehen, den Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2018/19 der Tagessonderschule im Kinderheim E. zuzuweisen. Entsprechend dem Fachbericht des SPD vom 13. März 2019 liege es in der Kompetenz der jeweiligen Sonderschule, wie Schüler mit besonderen Begabungen und bestimmten Schwierigkeiten angemessen beschult würden. Im Kanton Aargau stünden mit dem E., der G.-Sonderschule in K. und der Tagesschule F. in I. mehrere Einrichtungen zur Verfügung, welche die Bedürfnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers abdecken könnten. 2.3. Mit Ziffer 2 des Schulpflegebeschlusses wurde der Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2018/19 der Tagessonderschule des Kinderheims E. zugewiesen. Der Bezirksschulrat hiess die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers gut, womit dieser die Aufhebung von Ziffer 2 sowie seine Zuweisung zur Privatschule D. auch für das Schuljahr 2018/19 beantragt hatte (das Dispositiv ist insoweit unvollständig, als mit der blossen Gutheissung der Beschwerde keine Anordnungen getroffen wurden). Der Regierungsrat hob auf Beschwerde der Schulpflege hin sämtliche Zuweisungen der Vorinstanzen auf. 2.4. Gemäss § 4 Abs. 1 SchulG unterstehen alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton der Schulpflicht. Diese kann auch an einer Privatschule erfüllt werden (vgl. § 4 Abs. 4 SchulG; VGE vom 14. April 2020 [WKL.2019.16], Erw. II/2; vom 4. Juni 2019 [WBE.2019.79], Erw. II/4.1). Privatschulen bedürfen gemäss 2020 Schulrecht 367 § 58 Abs. 1 SchulG der Bewilligung des Erziehungsrats; die Bewilligung von Sonderschulen richtet sich nach den Bestimmungen der Betreuungsgesetzgebung. Sie unterstehen staatlicher Aufsicht (vgl. § 58a Abs. 1 SchulG). Die vom Beschwerdeführer besuchte Privatschule verfügt über eine entsprechende Bewilligung des Kantons Basel-Landschaft im Bereich der obligatorischen Volksschule und wird ebenfalls staatlich beaufsichtigt (vgl. § 19 des baselbieter Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 [SGS 640]; https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/bildungs- kultur-und-sportdirektion/bildung/privatschulen-und-private- schulung/privatschulen, zuletzt besucht am 1. September 2020). Daher kann der Beschwerdeführer die Schulpflicht grundsätzlich an der D. erfüllen. 2.5. Gemäss § 73 Abs. 2 SchulG entscheidet die Schulpflege über die Zuweisung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder erheblichen sozialen Beeinträchtigungen in Regelklassen oder in die Sonderschulung. Die Zuweisungskompetenz ist im Bereich der Sonderschulung auf Einrichtungen beschränkt, die von der Betreuungsgesetzgebung erfasst werden (vgl. § 2 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 [Betreuungsgesetz; SAR 428.500]). Gemäss § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 8. November 2006 (Betreuungsverordnung; SAR 428.511) können Leistungen ausserkantonaler Sonderschulen nur bewilligt werden, wenn die ausserkantonale Einrichtung die Kriterien von § 2 Abs. 1 Betreuungsverordnung erfüllt und vom Standortkanton der IVSE unterstellt worden ist. Die Zuweisung in eine ausserkantonale Tagessonderschule bedingt somit neben einer Sonderschulungsbedürftigkeit (§ 15 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen vom 8. November 2006 [V Schulung und Förderung bei Behinderungen; SAR 428.513]), dass es sich bei der vorgesehenen Sonderschule um eine vom Kanton anerkannte 368 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Einrichtung handelt (lit. d) und aufgrund der ausserkantonalen Platzierung die Bewilligung des BKS vorliegt (lit. e), welche ihrerseits die Unterstellung unter die IVSE voraussetzt. 2.6. Das Betreuungsgesetz unterscheidet bezüglich der Einrichtungen in seinem Anwendungsbereich zwischen der Betriebsbewilligung und der Anerkennung (vgl. §§ 4 ff. Betreuungsgesetz). Während die Betriebsbewilligung Mindeststandards voraussetzt und die Legitimation beinhaltet, eine Einrichtung zu führen, sichert die Anerkennung den Einrichtungen die Finanzierung auf der Grundlage des Betreuungsgesetzes zu. Die Anerkennung ist an die Erfüllung weitergehender qualitativer Voraussetzungen gebunden, an der kantonalen Gesamtplanung ausgerichtet und beruht auf einer Leistungsvereinbarung (vgl. § 6 Betreuungsgesetz; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 28. September 2005, Betreuungsgesetz, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 05.256, S. 17). Im interkantonalen Verhältnis gewährleistet die IVSE-Liste, dass an- erkannte Einrichtungen die Anforderungen an die Qualität und Wirtschaftlichkeit erfüllen, wobei die Standortkantone dafür verantwortlich sind (vgl. Art. 31 ff. IVSE; IVSE-Rahmenrichtlinie zu den Qualitätsanforderungen vom 1. Dezember 2005 der SODK). 2.7. Der Beschwerdeführer besucht die D. in H. Diese bietet gemäss eigenen Angaben ein Volksschulangebot und orientiert sich am staatlichen Lehrplan; es werden keine Jahrgangsklassen geführt und es wird auf eine Selektion bzw. auf Noten verzichtet. Bei der D. handelt es sich um keine Sonderschule. Sie wird weder von der Betreuungsgesetzgebung noch der IVSE erfasst. Die Voraussetzungen von § 15 Abs. 1 lit. d und e V Schulung und Förderung bei Behinderungen waren folglich nicht erfüllt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, bestand keine gesetzliche Grundlage, um den Beschwerdeführer dieser Privatschule zuzuweisen. Eine Zuweisung in die D. durfte die Schulpflege somit nicht vornehmen. Die fehlende gesetzliche Grundlage für Zuweisungen in Privatschulen, welche die genannten Anforderungen an eine 2020 Schulrecht 369 ausserkantonale Sonderschule nicht erfüllen, schliesst nicht aus, dass mit der Gemeinde im Hinblick auf die Kostentragung einvernehmliche Lösungen getroffen werden. Eine Kostengutsprache liegt aber nicht in der Kompetenz der Schulpflege, sondern des Gemeinderats, der diesbezüglich für die Gemeinde handelt. Bei fehlender Einigung über die Kostentragung steht die verwaltungsrechtliche Klage offen, womit ausnahmsweise Ansprüche gegenüber der Gemeinde durchgesetzt werden können. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Verwaltungsrechtsprechung beruft (AGVE 2017, S. 369 ff.), betrifft diese Zuweisungen in eine öffentliche Schule ausserhalb der Wohngemeinde oder deren Schulkreises. Die damit verbundene Präjudizierung für das Schulgeld kann nicht auf den Besuch einer ausserkantonalen Privatschule übertragen werden, die über keine IVSE-Anerkennung verfügt. 2.8. Beim Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV) handelt es sich um einen verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich (vgl. BGE 140 I 153, Erw. 2.3.1). Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BV sorgen die Kantone für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 und 3 BV verleihen dem Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden, in der er nach eigener Darstellung adäquat beschult wird. Die Kantone sind aufgrund des Bundesrechts nicht verpflichtet, für ein individuell optimiertes Schulangebot besorgt zu sein (vgl. REGULA KÄGI-DIENER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art. 19 N 15). Aus Art. 19 und 62 BV ergibt sich kein Anspruch auf unentgeltliche Zugänglichkeit zu Privatschulen; 370 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 hingegen sieht auch das Bundesrecht vor, dass Eltern anstelle einer öffentlichen Schule eine (staatlich beaufsichtigte) Privatschule wählen können (vgl. JUDITH WYTTENBACH, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 19 N 20, 27). Ob der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hat, dass die Gemeinde B. für seine Privatschulkosten aufkommt oder sich daran beteiligt, ist im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren zu entscheiden. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers liegt im Verweis auf das Klageverfahren keine wesentliche verfahrensmässige Schlechterstellung; von einer Vereitelung des verfassungsmässigen Anspruchs auf einen unentgeltlichen Grundschulunterricht kann keine Rede sein. Aus der Verpflichtung der Kantone, dafür besorgt zu sein, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste Grundschulung erhalten (Art. 20 Abs. 1 BehiG), kann der Beschwerdeführer nichts Weiteres für sich ableiten. Art. 20 Abs. 1 BehiG gewährleistet keine Rechtsansprüche und überlässt es den Kantonen und Gemeinden, wie sie entsprechende Massnahmen im Einzelnen ausgestalten (vgl. MARKUS SCHEFER/CAROLINE HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 342). 2.9. Somit hat die Vorinstanz die Zuweisungen ab dem Schuljahr 2018/19 zu Recht aufgehoben. (Anmerkung: Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten [2C_33/2021] erhoben.) 2020 Wahlen und Abstimmungen 371 X. Wahlen und Abstimmungen 39 Gemeinderecht Fehlen des aktuellen schutzwürdigen Interesses, wenn nur die Feststellung von Unregelmässigkeiten bei der Wahl, nicht jedoch deren Aufhebung und Neuansetzung verlangt wird. Mangels Aufsichtsbefugnis des Verwaltungsgerichts auch kein Eintreten auf die Beschwerde als Aufsichtsanzeige. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 13. Februar 2020, in Sachen A. gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, Gemeinderat B. und Schulpflege C. (WBE.2019.207). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Wahl- und Abstimmungsbeschwerde kann jeder Stimmberech- tigte des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises führen (§ 67 Abs. 2 GPR). Eine weitere persönliche Betroffenheit i.S.v. § 42 lit. a VRPG ist nicht erforderlich, da die Stimmberechtigten mit dem Stimmrecht auch eine Organkompetenz und damit eine öffentliche Funktion ausüben. Beschwerden dürfen also auch ausschliesslich zur Wahrung öffentlicher Interessen erhoben werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1733 f.; MICHEL BESSON, Legitimation zur Beschwerde in Stimmrechtssachen, in: ZBJV 147/2011, S. 847 f.; GEROLD STEINMANN/ADRIAN MATTLE, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/PETER UEBERSAX/HANS WIPRÄCHTIGER/LORENZ KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl., 2018, Art. 89 N 7 f.).