25 Gewässerschutz - Art. 40 GSchG (Spülung und Entleerung von Stauräumen) richtet sich an die Inhaber bzw. Betreiber von Stauanlagen und bezweckt, dass der nutzbare Stauinhalt (und damit die Wirtschaftlichkeit der Anlage) und die Sicherheit gewährleistet werden können. Für ein Aufwertungsprojekt des Kantons, mit welchem die Verlandung des Klingnauer Stausees (bzw. des linken Seitenarms) aus naturschützerischen und landschaftlichen Gründen verhindert werden soll, bildet Art. 40 GSchG hingegen keine gesetzliche Grundlage.