Als anrechenbare Grundstücksfläche verbleiben folglich ungefähr 1ʹ347 m2. Damit dürfen sich die anrechenbaren Geschossflächen bei einer Ausnützungsziffer von 0,5 auf maximal ca. 673,5 m2 belaufen. Die geplanten Geschossflächen im Umfang von 751,4 m2 übersteigen diesen Wert beträchtlich. Damit erweist sich das Bauvorhaben als nicht bewilligungsfähig. (…) 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 277