Die Verkehrsanlage stellt unter den gegebenen Umständen im Unterschied zur Hauszufahrt oder zum Hauszugang keinen Bestandteil der baulichen Ausnützung eines Grundstücks durch dessen Eigentümer dar. Infolgedessen ist die Fläche des Verbindungswegs zwischen dem E.-Weg und der F.-Strasse für die Bemessung der anrechenbaren Grundstücksfläche gemäss § 32 Abs. 4 BauV von der Fläche der Parzelle Nr. www im Halte von 1ʹ503 m2 abzuziehen. Der Verbindungsweg ist gemäss Katasterplan ca. 62,5 m lang und 2,5 m breit, was eine Fläche von ca. 156 m2 ergibt. Als anrechenbare Grundstücksfläche verbleiben folglich ungefähr 1ʹ347