demgemäss zu kurz. Es gilt auf die konkrete tatsächliche Nutzung und Funktion einer Verkehrsfläche abzustellen, die nicht in jedem Fall mit der Erschliessungsplanung übereinzustimmen braucht. Sobald eine Strasse oder ein Weg dem Gemeingebrauch dient und somit dem reinen Privatgebrauch entzogen ist, wäre es systemwidrig, die betreffende Verkehrsanlage als Grundstücksteil einzuordnen, der vom Eigentümer ausgenützt werden darf. Die Verkehrsanlage stellt unter den gegebenen Umständen im Unterschied zur Hauszufahrt oder zum Hauszugang keinen Bestandteil der baulichen Ausnützung eines Grundstücks durch dessen Eigentümer dar.