Solche öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen dürfen demzufolge nicht der massgeblichen Grundstücksfläche im Sinne von § 32 Abs. 4 BauV zugerechnet werden (vgl. dazu ähnlich auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2000 [VB.2000.00164], Erw. 3 mit Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung zu § 259 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 [PBG; LS 700.1], der inhaltlich § 32 Abs. 4 BauV entspricht). Der streitgegenständliche Verbindungsweg lässt sich denn angesichts des Umstands, dass er von der Öffentlichkeit als Fussweg ge- 276 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020