auch wenn sie nicht Teil der (kommunalen) Erschliessungsplanung und des Wegnetzes bilden, nicht mit rein privaten Verkehrsflächen vergleichen, über die ein privater Eigentümer eines Grundstücks frei verfügen kann, indem es ihm anheimgestellt ist, die Parzelle mit privaten Wegrechten zu belasten oder einen Teil davon zu Erschliessungszwecken zu nutzen oder abzutrennen. Solche öffentlichen, dem Gemeingebrauch gewidmeten Strassen dürfen demzufolge nicht der massgeblichen Grundstücksfläche im Sinne von § 32 Abs. 4 BauV zugerechnet werden (vgl. dazu ähnlich auch der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2000 [VB.2000.00164], Erw.