Nach der insoweit unbestritten gebliebenen Darstellung der Beschwerdeführer wird der Fussweg von Passanten rege genutzt, was angesichts seiner zentralen Lage zwischen dem E.-Weg und der F.-Strasse, wo er für eine direkte Verbindung zwischen dem H/F.- Wohnquartier und dem Dorfkern entlang der I.-Gasse sorgt, nicht weiter erstaunt. Dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Strassen, die ungeachtet ihrer privaten Eigentümerschaft von ihrer Funktion her der Allgemeinheit dienen und insofern aufgrund einer übergeordneten Festlegung nicht bzw. nicht zugunsten des Eigentümers und damit für private Interessen, welche die Öffentlichkeit ausschliessen, ausgenützt werden können, lassen sich,