Eigentümerinnen der Parzelle Nr. www entzogen. Das bleibt solange der Fall, bis der Verbindungsweg im dafür vorgesehenen Verfahren (per Verfügung) entwidmet würde, was ein öffentliches Interesse an der Aufhebung des Fussweges voraussetzt (ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 101 N 10 f.). Ein solches dürfte mit Bezug auf den streitgegenständlichen Verbindungsweg kaum vorliegen, jedenfalls keines, welches das Interesse der Öffentlichkeit an der Benützung des Fusswegs überwiegt.