Aufgrund des im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkten öffentlichen Fusswegrechts gilt der Verbindungsweg als dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Strasse, auch wenn er (sachenrechtlich) im Privateigentum der Gesellschafterinnen der Beschwerdegegnerin steht (AGVE 2011, S. 147 f.). Er steht der Öffentlichkeit zur Benützung als Fussweg zur Verfügung und eine anderweitige Nutzung der betroffenen Verkehrsfläche ist den 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 275