yyy und zzz) für alle Verkehrsteilnehmer (inklusive Fussgänger) hinreichend erschlossen sind und hinsichtlich des Verbindungswegs daher keine Erschliessungspflicht der Gemeinde anzunehmen ist. Das bedeutet jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht, dass dem besagten Verbindungsweg von vornherein keinerlei Erschliessungsfunktion zukommen würde. Aufgrund des im Grundbuch als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkten öffentlichen Fusswegrechts gilt der Verbindungsweg als dem Gemeingebrauch gewidmete öffentliche Strasse, auch wenn er (sachenrechtlich) im Privateigentum der Gesellschafterinnen der Beschwerdegegnerin steht (AGVE 2011, S. 147 f.).