Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG umfasst die Erschliessung nebst anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt. Art. 4 WEG definiert die Grob- und Feinerschliessung. Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen (Art. 4 Abs. 2 WEG). Von der Feinerschliessung abzugrenzen sind die Hausanschlüsse bzw. Zu- und Wegfahrten. Diese sind nicht Teil der Erschliessung im bundesrechtlichen Sinn, genügen doch nach Art. 19 RPG Einrichtungen, die einen Anschluss des einzelnen Hauses ohne erheblichen Aufwand erlauben (BERNHARD