Die Beschwerdeinstanz teile die Meinung des Gemeinderats, dass dem Verbindungsweg keine Erschliessungsfunktion zukomme. Massgebend für die Qualifikation als Anlage der Grund-, Grob- und Feinerschliessung sei die Funktion eines Weges und nicht der Umstand, dass der Weg der Öffentlichkeit aufgrund eines öffentlichen Wegrechts zugänglich sei. Ein öffentliches Fusswegrecht spiele für den Entscheid über den Einbezug in die Ausnützungsberechnung keine Rolle. Die Fläche des Verbindungsweges sei daher zu Recht in die Ausnützungsberechnung einbezogen worden. 3.3. Bei der Erschliessung handelt es sich um einen bundesrechtlich vorgeprägten Begriff. Gemäss Art.