gänger beigemessen, und zwar weder für das Quartier noch für die Bauparzelle (Parzelle Nr. www). Das darauf lastende Fusswegrecht vermöge nichts daran zu ändern, dass der Verbindungsweg für die Gemeinde im Rahmen der Verkehrsplanung keine Bedeutung habe. Verkehrstechnisch sei die Parzelle Nr. www über den G.-Weg und die F.-Strasse erschlossen. Die Beschwerdeinstanz teile die Meinung des Gemeinderats, dass dem Verbindungsweg keine Erschliessungsfunktion zukomme.