Aus Anhang 9 des behördenverbindlichen kommunalen Gesamtplans Verkehr (KGV) ergebe sich jedoch, dass dieser Verbindungsweg weder dem bestehenden kommunalen Fusswegnetz zugerechnet werde, noch an diesem Ort ein Ausbau des Fusswegnetzes geplant sei. Die Gemeinde D. habe diesem Verbindungsweg anlässlich der kommunalen Gesamtverkehrsplanung keine Erschliessungsfunktion für Fuss- 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 273