Auf der Bauparzelle Nr. www laste eine Eigentumsbeschränkung, welche gemäss § 163 BauG unter dem Stichwort ʺöffentliches Fusswegrechtʺ zugunsten der Einwohnergemeinde D. im Grundbuch angemerkt sei und den Verbindungsweg an der nördlichen Grenze der Parzelle Nr. www zwischen dem E.-Weg und der F.-Strasse betreffe. Aus Anhang 9 des behördenverbindlichen kommunalen Gesamtplans Verkehr (KGV) ergebe sich jedoch, dass dieser Verbindungsweg weder dem bestehenden kommunalen Fusswegnetz zugerechnet werde, noch an diesem Ort ein Ausbau des Fusswegnetzes geplant sei.