Nicht anzurechnen seien die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Als Strassen (der Feinerschliessung) seien alle Strassenanlagen zu verstehen, für welche die Gemeinde nach § 33 BauG erschliessungspflichtig sei, inklusive der im Rahmen einer Privaterschliessung nach § 37 BauG erstellten Strassen, zu deren Übernahme die Gemeinde verpflichtet sei, auch wenn die Strasse einstweilen im Privateigentum verbleibe. Auf das Eigentum an der Strasse komme es insofern nicht an. Bei allen sonstigen Strassen und Wegen, die eines oder mehrere Gebäude erschliessen würden, handle es sich dagegen um anrechenbare Hauszufahrten.