3.2. Die Vorinstanz begründete die von den Beschwerdeführern abweichende Haltung im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen wie folgt: Nach § 32 Abs. 4 BauV, der die anrechenbare Grundstücksfläche definiere, würden die Flächen von Hauszufahrten angerechnet. Nicht anzurechnen seien die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.