Daher könne die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht festgestellt bzw. überprüft werden. Die Einstellung der materiellen Hilfe sei gestützt auf § 5a Abs. 1 lit. a SPG zulässig. 2.3. Anlässlich der Anhörung vom 4. Juli 2019 wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Konkubinatspartner Fragen zu finanziellen Belangen gestellt. Der Partner führte aus, dass die