In diesem Sinne ist die angefochtene Verfügung der Abteilung Landwirtschaft vom 24. September 2019 vom Amtes wegen dahingehend abzuändern, dass das Grundbuchamt F. (bedingungslos) angewiesen wird, den Beigeladenen 2 wieder als Eigentümer der Parzelle Nr. xx ins Grundbuch einzutragen. Das bedeutet, dass der vorliegenden Beschwerde im Hauptpunkt (Antrag 1 auf vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Antrag 2 auf Erteilung einer Erwerbsbewilligung nach den Art. 61 ff. BGBB) nicht stattgegeben werden kann. (…) 2020 Sozialhilfe 351 VIII. Sozialhilfe