bewilligungsfähig sein wird. Zum Voraus und von Amtes wegen erteilte Bewilligungen für eine (vom Eigentümer) nicht nachgesuchte Abparzellierung und einen allfälligen (zivilgerichtlich angeordneten) Grundstückserwerb durch den Beigeladenen 1, dessen Bedingungen (inklusive Übernahmepreis) noch nicht feststehen, sind nicht möglich und statthaft. Indessen hat die Bewilligungsbehörde in Nachachtung von Art. 72 Abs. 1 BGBB von Amtes wegen einzuschreiten und die Be- 350 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020