BGBB bewilligungsfähig sind. Vorgeschrieben werden kann dieses (in der Verfügung vom 24. September 2019 skizzierte) Vorgehen aber weder der Beschwerdeführerin, die mangels eines gültigen Erwerbs ohnehin nicht über die Parzelle Nr. xx verfügungsberechtigt ist, noch dem Beigeladenen 2, der einzig vom Zivilgericht zur Veräusserung eines Teils der Parzelle Nr. xx (Pachtgegenstand) an den allenfalls vorkaufsberechtigten Beigeladenen 1 verpflichtet werden könnte, wobei vorläufig noch offen ist, ob dieser Erwerb zu den vom Zivilgericht festgelegten Bedingungen gestützt auf Art. 61 ff. BGBB bewilligungsfähig sein wird.