62 N 20). Bei dieser Sach- und Rechtslage empfiehlt es sich für den Eigentümer der Parzelle Nr. xx (den Beigeladenen 2), falls er weiterhin verkaufswillig ist, eine Abparzellierung des nicht landwirtschaftlich genutzten Teils der Parzelle Nr. xx zu veranlassen, sich diese von der Abteilung Landwirtschaft bewilligen zu lassen und hernach die beiden neu entstandenen, unterschiedlich (landwirtschaftlich und landwirtschaftsfremd) genutzten Grundstücke separat zu veräussern; das landwirtschaftlich genutzte, nach wie vor dem BGBB unterstellte Grundstück an einen Erwerber und zu einem Preis, die nach Art. 61 ff. BGBB bewilligungsfähig sind.