Teil davon einen zulässigen Preis zu vereinbaren. Ein neues Kaufgeschäft über den Pachtgegenstand mit abgeändertem Kaufpreis auf das (nach Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB) zulässige Mass würde wiederum den Vorkaufsfall auslösen und der Pächter könnte nun – zum reduzierten, bewilligungsfähigen Preis – sein Vorkaufsrecht erneut ausüben und den Pachtgegenstand an sich ziehen (STREBEL/HOTZ, a.a.O., Art. 47 N 29; LORENZ STREBEL, Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Pächters gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 1231 ff.; vgl. auch STALDER, a.a.O., Art. 62 N 20).