Landwirtschaft abermals zu konsultieren. Was die für einen allfälligen Erwerb eines Teils der Parzelle Nr. xx durch den vorkaufsberechtigten Pächter erforderliche Erwerbsbewilligung anbelangt, käme die Abteilung Landwirtschaft erst im Nachgang des Zivilprozesses betreffend Vorkaufsrecht des Pächters zum Zug und würde entweder den Erwerb des Pachtgegenstands zu den vom Zivilgericht festgelegten Bedingungen (inklusive Übernahmepreis) bewilligen oder die Bewilligung wegen eines übersetzten Erwerbspreises im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB verweigern.