a BGBB mit Entlassung des Grundstücksteils mit den Gebäuden samt Umschwung aus dem Geltungsbereich des BGBB) an die Abteilung Landwirtschaft verweisen und den Zivilprozess bis zu deren Entscheid aussetzen (HERRENSCHWAND/BANDLI, a.a.O., Art. 60 N 2 und 5). Weil die vom Zivilgericht vorgesehene flächenmässige Aufteilung der Parzelle Nr. xx mutmasslich von der in der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2019 bewilligten (53,08 Aren für den Grundstücksteil mit den Gebäuden samt Umschwung / 451,4 Aren für den Grundstücksteil zum Erwerb durch den Pächter) abweichen würde – der vom Vorkaufsrecht erfasste Pachtgegenstand umfasst lediglich 413 Aren –, wäre die Abteilung