der Pacht bildenden Grundstücksteil überhaupt sinnvoll eruieren lässt, und nicht notwendigerweise mit dem von der Abteilung Landwirtschaft ermittelten Höchstpreis übereinstimmt (STREBEL/HOTZ, a.a.O., Art. 47 N 27). Sollte das Zivilgericht das Vorkaufsrecht des Pächters am Pachtgegenstand (als Teil der Parzelle Nr. xx) bejahen, müsste es die Beigeladenen (Eigentümer und Pächter) mit Bezug auf die für die Ausübung des Vorkaufsrechts erforderliche Aufteilung der Parzelle Nr. xx zwecks Bewilligung einer Ausnahme vom Realtei- lungs- und Zerstückelungsverbot (gestützt auf Art. 60 Abs. 1 lit.