vgl. STREBEL/HOTZ, a.a.O., Art. 47 N 17), sondern auch über alle anderen Bedingungen des Vorkaufsrechts. Dazu gehört auch der Übernahmepreis, der sich grundsätzlich nach den Bedingungen im Kaufvertrag (vom 22. Dezember 2014) richtet, falls sich ein solcher für den Gegenstand 348 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020