Ob und an welchem Teil der Parzelle Nr. xx dem Beigeladenen 1 ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Pächters nach Art. 47 BGBB zusteht, ist im Streitfall allein vom zuständigen Zivilgericht zu entscheiden, nicht von der Abteilung Landwirtschaft als Bewilligungsbehörde (vgl. HERRENSCHWAND/STALDER, a.a.O., Art. 80 N 1). Ein entsprechendes Verfahren ist bereits beim Bezirksgericht F. hängig. Das Zivilgericht entscheidet dabei nicht nur über den Bestand und den (flächenmässigen) Umfang des Vorkaufsrechts (das sich lediglich auf den Pachtgegenstand [413 Aren], nicht auf den flächenmässig grösseren Gegenstand der Veräusserung [504,48 Aren] bezieht; vgl. STREBEL/HOTZ, a.a.