Die Verhandlungsparteien konnten sich jedoch in der Folge nie auf die Grösse der abzuparzellierenden Fläche (für das Tierferienheim) bzw. auf die an den Pächter zu verkaufende Restfläche einigen. Demnach liegt bis dato kein vom Eigentümer der Parzelle Nr. xx mitgetragenes Gesuch für die Abparzellierung einer bestimmten Grundstücksfläche vor, weshalb die Abteilung Landwirtschaft auch keine Abparzellierung bewilligen kann. Ob und an welchem Teil der Parzelle Nr. xx dem Beigeladenen 1 ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Pächters nach Art.