83 N 4 f.). Weder der tatsächliche Eigentümer, der Beigeladene 2, noch die vermeintliche Eigentümerin, die Beschwerdeführerin, haben bei der Abteilung Landwirtschaft jemals ein Gesuch um Abparzellierung eines Teils ab der Parzelle Nr. xx gestellt. Die Beschwerdeführerin hat sich lediglich auf entsprechende, von der Abteilung Landwirtschaft initiierte und vermittelte Verhandlungen mit dem Pächter B. (Beigeladener 1) eingelassen. Die Verhandlungsparteien konnten sich jedoch in der Folge nie auf die Grösse der abzuparzellierenden Fläche (für das Tierferienheim) bzw. auf die an den Pächter zu verkaufende Restfläche einigen.