Bewilligung) und Art. 72 BGBB (Anordnung der Grundbuchberichtigung) sowie allenfalls gestützt auf Art. 87 Abs. 1 BGBB (Schätzung des Ertragswerts). Soweit die Veräusserung eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit einer Realteilung oder mit einer Zerstückelung verbunden ist, treten der Veräusserer und der Erwerber als Gesuchsteller auf (MARGRET HERRENSCHWAND/BEAT STALDER, in: Das bäuerliche Bodenrecht, a.a.O., Art. 80 N 2 sowie Art. 83 N 4 f.).