anerkannt wird, dass das Vorgehen lösungsorientiert war). 2.2. Verwaltungsverfahren auf Erteilung einer Bewilligung (für eine Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot oder für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks) werden ausschliesslich auf Gesuch hin eingeleitet. Von Amtes wegen wird die Bewilligungsbehörde nur dort tätig, wo zwingende öffentliche Interessen zu wahren sind, d.h. in den Fällen von Art. 71 BGBB (Widerruf einer 2020 Landwirtschaftsrecht 347