70 N 5 ff.). Die Abteilung Landwirtschaft hat zwar in der Verfügung vom 24. September 2019 die in Art. 72 Abs. 1 BGBB als Folge der Ungültigkeit des Kaufvertrags vom 22. Dezember 2014 vorgesehene Grundbuchberichtigung mit der (Wieder-)Eintragung des Beigeladenen 2 als Eigentümer der Parzelle Nr. xx angeordnet, jedoch bloss für den Eventualfall, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (ab Rechtskraft ihrer Verfügung) keine Abparzellierung einer Fläche von 5'308 m2 ab der Parzelle Nr. xx (im Bereich der Gebäude samt Umschwung) erfolgt und die restlichen 45'140 m2 nicht zum Höchstpreis von Fr. 183'300.00 an den Pächter B. (Beigeladener 1) verkauft werden. Für die entsprechende